Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.06.2008§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der CIM Aachen GmbH und ihrem Auftraggeber für alle Aufträge,
insbesondere Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie Schulungsmaßnahmen, soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung, die im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes
durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt der CIM Aachen GmbH vorbehalten.
§ 3 Vertragsschluss
1. Alle Angebote der CIM Aachen GmbH sind freibleibend bzw. entsprechend dem im Angebot aufgeführten Termin
verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der CIM Aachen GmbH zustande.
2. Bestellungen gelten nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die CIM Aachen GmbH,
insbesondere auch für Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen.
§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang
1. Für den Lieferumfang und Liefertermin gilt die Auftragsbestätigung. Die Lieferung erfolgt frei Warenannahmestelle
des Auftraggebers, wo die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich auf Vollständigkeit hin zu untersuchen
und die Nichtordnungsmäßigkeit zu rügen.
3. Zeigen sich bei der Übergabe des Lieferumfangs Nichtordnungsmäßigkeiten, sind diese innerhalb von drei Tagen zu melden.
4. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens der CIM Aachen GmbH
entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. In Fällen höherer Gewalt oder von Lieferengpässen bei Lieferanten kann die CIM Aachen GmbH eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen.
6. Hat der Auftraggeber die Lieferverzögerung zu vertreten, meldet die CIM Aachen GmbH Lieferbereitschaft an den Auftraggeber.
Mit Zugang dieser Meldung beim Auftraggeber gilt die Lieferung als erfolgt. Die CIM Aachen GmbH ist berechtigt, in
diesem Falle die bestellte Ware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einzulagern und in Rechnung zu stellen.
7. Die CIM Aachen GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
§ 5 Honorare und Nebenkosten
1. Das Entgelt für die Dienste der CIM Aachen GmbH bzw. ihrer Mitarbeiter ist nach den von der CIM Aachen GmbH und ihren
Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in
besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.
2. Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den angebotenen und bei Auftragserteilung festgelegten Tagessätzen der CIM Aachen GmbH.
3. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftraggeber bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
2. Bei Zahlungsverzug berechnet die CIM Aachen GmbH Zinsen in Höhe von 8 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unbenommen.
3. Alle Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel hereingenommen wurden oder für die Ratenzahlung vereinbart ist,
werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird. Die CIM Aachen GmbH ist dann auch berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann die CIM Aachen GmbH vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle bereits erbrachter Teilleistungen werden diese sofort zur Zahlung fällig.
§ 7 Besondere Pflichten der CIM GmbH
Die CIM Aachen GmbH verpflichtet sich, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu
behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der CIM Aachen GmbH zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber
unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich
sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
- Arbeitsräume für die Mitarbeiter der CIM Aachen GmbH einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend
zur Verfügung stellt,
- eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern der CIM Aachen GmbH während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht;
die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung
notwendig sind, den Mitarbeitern der CIM Aachen GmbH jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen
verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt,
- im Falle von Softwareinstallationen durch die CIM Aachen GmbH die notwendigen Voraussetzungen schafft, insbesondere die
Bereitstellung des Personals und der erforderlichen Hardware.
2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der CIM Aachen GmbH gefertigten Berichte,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für ihre eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit
an den Arbeitsergebnissen der CIM Aachen GmbH Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei der CIM Aachen GmbH.
§ 9 Gewährleistung , Haftung und Verjährung
1. Die Aachen CIM GmbH gewährleistet, dass ihre Lieferungen und Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Die CIM Aachen
GmbH hat das Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich ist, besitzt
der Auftraggeber das Recht zur Wandelung.
2. Die CIM Aachen GmbH haftet für von ihr oder von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden
- gleich aus welchem Rechtsgrund - einmalig bis zur Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme
dieser Versicherung beträgt € 2.556.460,00 für Personen- und Sachschäden.
3. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für vorsätzliches oder
arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
4. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
§ 10 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die der CIM Aachen GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie,
die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die CIM Aachen GmbH mittelbar oder unmittelbar
betroffen ist, gleich.
§ 11 Annahmeverzug
1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm
nach § 8, Abs. 1 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so kann die CIM Aachen GmbH für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste
die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
2. Unberührt bleiben die Ansprüche der CIM Aachen GmbH auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen
gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung der
CIM Aachen GmbH wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste der CIM Aachen GmbH ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der
vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als die CIM Aachen GmbH dadurch
Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder
böswillig zu erzielen unterlassen hat.
§ 13 Treuepflichten
Auftraggeber und CIM Aachen GmbH verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während
der Auftragsdurchführung und für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der CIM Aachen
GmbH abzuwerben, einzustellen oder in sonstiger Weise zu beschäftigen. Diese Regelung gilt für den Auftraggeber sowie mit dem
Auftraggeber verbundene Unternehmen. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe von € 100.000,-- seitens des Auftraggebers fällig.
§ 14 Sonstiges
1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind einzelne Vorschriften der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
die unwirksamen Vorschriften zu ersetzen.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
3. Gerichtsstand für beide Parteien ist Aachen.
CIM Aachen GmbH
Kasernenstraße 22
52064 Aachen
Tel.: 0241/8887-0
FAX: 0241/8887-100

