AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Leistungsgrundlagen) der CIM Aachen GmbH

Stand: September 2016

 

§ 1 Geltungsbereich
1.    Die nachfolgenden AGB gelten zwischen der CIM Aachen GmbH (nachfolgend CIM) und den Auftraggebern von CIM (nachfolgend Vertragspartner) für die von CIM angebotenen Beratungsleistungen. Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Erbringung von Leistungen gegenüber demselben Vertragspartner, ohne dass CIM in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Dabei gelten die AGB zu einem Angebot jeweils in der Fassung, die zum Angebotsdatum aktuell ist.
2.    Leistungen und Angebote von CIM erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB im Zusammenhang mit den jeweiligen Angeboten/ Verträgen. Mit Angebotsannahme/ Vertragsschluss erkennt der Vertragspartner diese AGB als verbindlich an. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende und/ oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch von CIM nicht Vertragsinhalt; ihnen wird hiermit vorsorglich widersprochen.
3.    Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner einer mitgeteilten Änderung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Vertragspartner im Falle der Änderung der AGB gesondert schriftlich hingewiesen.

§ 2 Leistungsgegenstand
1.    CIM erbringt projektbezogene Beratungs- und Dienstleistungen (z.B. Organisation von Geschäftsprozessen) für Vertragspartner, die nach Art und Umfang im Angebot/ Vertrag festgehalten werden. Das Angebot/ der Vertrag legt des Weiteren die voraussichtliche Projektdauer und die Höhe und Art der Vergütung und alle Nebenleistungen fest.
2.    CIM führt die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und frei durch und unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben seitens Vertragspartner keinen Weisungen. Gegenüber Mitarbeitern von Vertragspartner hat CIM keinerlei Weisungsbefugnis.
3.    CIM ist berechtigt, zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen (z.B. Subunternehmer) einzusetzen. Die von CIM eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Vertragspartner und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von CIM eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Vertragspartners erbringen.

§ 3 Vertragsschluss
1.    Angebote von CIM sind freibleibend.
2.    Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CIM oder durch die Aufnahme der Tätigkeit durch CIM zustande.

§ 4 Zeit und Ort der Tätigkeit
Der zeitliche Einsatz und der Einsatzort von CIM werden im Angebot/ Vertrag geregelt.

§ 5 Art und Umfang der Leistungen
1.    Art und Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen werden durch vertragliche Vereinbarungen geregelt. Maßgeblich dafür sind:
–    Vertrag (inklusive Angebot,  Leistungsbeschreibung, sonstige Anlagen)
–    AGB CIM Aachen,
–    Deutsches Recht.
2.    Bei Unstimmigkeiten gelten die Bestimmungen in der vorstehenden Reihenfolge.

§ 6 Mitwirkungspflichten von Vertragspartner
1.    Die Vertragsparteien benennen einander für die Vertragsdurchführung verantwortliche Ansprechpartner, die entweder im Angebot/ Vertrag festgehalten oder im Anschluss an den Vertragsschluss verbindlich mitgeteilt werden. Änderungen sind der jeweils anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
2.    Der Vertragspartner hat die Dienst- und/oder Beratungsleistungen von CIM durch erforderliche Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird CIM insbesondere die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von CIM zu den Geschäftszeiten von Vertragspartner im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Vertragspartner die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen im für die Leistungserbringung durch CIM erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.
3.    Die vom Vertragspartner zu erbringenden Mitwirkungspflichten stellen echte Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Sollte der Vertragspartner seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht zu vereinbarten Terminen nachkommen, so verschieben sich die für CIM im jeweiligen Angebot/ Vertrag einmal festgelegten Termine um die Anzahl von Kalendertagen, um die die Mitwirkungshandlung verspätet erfolgt. Erfolgt die Mitwirkungshandlung mehr als 7 Kalendertage verspätet, verschieben sich die von CIM vereinbarten Termine um zusätzliche 10 Werktage, die seitens des Vertragspartners zur Wiederaufnahme der unterbrochenen Arbeiten eingeräumt werden. Bei einer Verzögerung von mehr als 10 Tagen ist CIM zudem zur Geltendmachung aller mit der Verzögerung insgesamt entstehenden Vorhaltekosten (Personal etc.) berechtigt.

§ 7 Vergütung und Nebenkosten
1.    Die Vergütung von CIM erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich nach Zeitaufwand entsprechend des aktuellen Honorarverzeichnisses. Reisezeiten werden wie Leistungszeiten vergütet.
2.    Die Höhe der Vergütung (Zeit- bzw. Tagessätze) basiert auf dem jeweils aktuellen Honorarverzeichnis (gültig am Tag der Auftragsbestätigung) der CIM, soweit im Angebot/ Vertrag zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
3.    CIM ist berechtigt, die üblichen oder listenmäßigen Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. CIM wird diese Preiserhöhungen schriftlich oder per E-Mail mit einem Vorlauf von 3 Monaten bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Vertragspartner bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% der bisherigen Sätze, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Eine Erhöhung der Preise innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
4.    Die zwischen CIM und dem Vertragspartner vereinbarte Vergütung versteht sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.    Vertragspartner trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an Vertragspartner weiter berechnet wird, kann CIM eine Handling Fee in Höhe von 15 % erheben.
6.    Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von CIM getroffen, deren Erbringung Vertragspartner nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat Vertragspartner die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von CIM für ihre Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.
7.    Von Vertragspartner zu vertretende Wartezeiten von CIM werden wie Tätigkeitszeiten vergütet.

§ 8 Rechnungsstellung; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten
1.    CIM erstellt monatlich nachträglich Rechnungen und weist den erbrachten Zeitaufwand auf Verlangen von Vertragspartner durch branchenübliche Leistungsnachweise nach. In den von CIM erstellten Rechnungen wird neben der Vergütung, den Nebenkosten und Auslagen die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen.
2.    Vergütungen für Leistungen von CIM sind, soweit nicht anders bestimmt, sofort mit Leistungserbringung durch CIM fällig und sofort und ohne Abzug nach Rechnungsstellung durch CIM zahlbar.
3.    Bei Zahlungsverzug berechnet CIM Zinsen in der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich für den Zahlungsverzug bestimmten Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und der gesetzlich vorgesehenen Verzugspauschale bleibt vorbehalten.
4.    Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder an solchen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist zudem nur im Hinblick auf Ansprüche aus diesem Vertrag zulässig.
5.    Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von Vertragspartner bekannt, ist CIM berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen. Diese Pflicht zur Leistung einer Vorauszahlung betrifft in diesem Fall auch vereinbarte Erfolgsprämien und an sich als gestundet vereinbarte Vergütungsbestandteile. Sofern im Zeitpunkt eines Vorauszahlungsverlangens eine Erfolgsprämie der Höhe nach noch nicht fest steht oder die Voraussetzungen der Prämie noch nicht vorliegen, wird CIM den zu leistenden Vorauszahlungsbetrag angemessen bestimmen und zur Zahlung mitteilen. Bis zum Erreichen der Voraussetzungen der Erfolgsprämie/ feststehen der genauen Höhe wird CIM den Betrag auf einem gesonderten Konto verwahren. Auf Anfordern von Vertragspartner und auf dessen Kosten kann die Vorauszahlung einer Erfolgsprämie auf ein Treuhandkonto eines Notars oder Rechtsanwalts geleistet und eine entsprechende Vereinbarung zur unwiderruflichen Weiterleitung an CIM bei Erreichen der Voraussetzungen getroffen werden.
6.    Werden angefragte Vorauszahlungen auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, kann CIM von diesem Vertrag zurücktreten oder das Vertragsverhältnis innerhalb von 2 Wochen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
7.    Ein Anspruch auf Rückzahlung von gemäß Ziffer 8.5 vorausgezahlter Beträge besteht nur, wenn die Erreichung des vertraglich vereinbarten Ergebnisses durch CIM aufgrund von Ursachen unterblieben ist, die CIM zu vertreten hat.

§ 9 Änderungsverfahren
1.    Vertragspartner kann die Änderung der von CIM nach dem jeweiligen Angebot/ Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen verlangen. Das Änderungsverlangen wird vom Vertragspartner in Textform unterbreitet. CIM ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Verlangen von Vertragspartner ein Angebot für die Vertragsänderung abzugeben. CIM wird ein Änderungsverlangen von Vertragspartner daraufhin prüfen, ob und zu welchen Bedingungen dies durchführbar ist und dem Vertragspartner die Zustimmung oder Ablehnung so schnell wie möglich mitteilen.
2.    Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Dies wird in einer Nachtragsvereinbarung festgehalten.
3.    Vertragspartner hat sämtliche CIM durch das Änderungsverlangen von Vertragspartner entstehenden Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und etwaige Stillstandzeiten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Tätigkeiten von CIM im Zusammenhang mit dem Änderungswunsch von Vertragspartner mit dem im Angebot/ Einzelvertrag vereinbarten Vergütungssatz zu vergüten.

§ 10 Datenschutz
1.    CIM sowie seine Erfüllungsgehilfen sind auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis bezieht sich auf alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person sowie auf alle Schutzmaßnahmen dieser Angaben. CIM ist insbesondere verpflichtet, keine personenbezogenen Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen.
2.    Die geltenden Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten sind zu beachten.
3.    Diese Verpflichtungen gelten über das Vertragsende hinaus.

§ 11 Verschwiegenheitspflicht, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten, technischen und betrieblichen Angelegenheit und/oder Vorgänge der Vertragsparteien, insbesondere Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind oder deren Weitergabe bzw. Publikation der Vertragspartner schriftlich genehmigt hat, sowie Informationen, die der Vertragspartner ohne Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung von dritter Seite erlangt hat oder die ihm bereits vorher bekannt waren. Ausgenommen ist zudem die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Weitergabe von Daten an öffentliche Stellen im Rahmen beispielsweise von behördlichen Verfahren.
2.    CIM verpflichtet sich, sämtliche CIM zur Verfügung gestellten sowie von CIM im Rahmen der Zusammenarbeit selbst angefertigten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, und insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Dies gilt insbesondere für alle Aufzeichnungen, Skizzen, Muster, Modelle, Konzepte und Schriftstücke sowie für alle Programme und Dateien etc., die sich im Besitz von CIM befinden und die die Angelegenheiten des Vertragspartners betreffen. CIM gibt nach Beendigung des Vertrages sämtliche vom Vertragspartner an CIM überlassene Unterlagen an den Vertragspartner nach dessen Aufforderung auf dessen Kosten zurück. Erfolgt seitens Vertragspartner binnen 3 Jahren keine Aufforderung an CIM zur Rückgabe der Unterlagen, ist CIM zur Vernichtung der Unterlagen berechtigt. CIM ist berechtigt, Kopien zu archivieren, wenn und soweit diese zum Zwecke ordnungsgemäßer Buchführung und/ oder Dokumentation benötigt werden.
3.    Diese Pflichten gelten über die Beendigung des Vertrages hinaus (Nachwirkung).
4.    Die Vertragsparteien werden ihre Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten.

§ 12 Gewährleistung für qualitative Leistungsstörungen
1.    Wird die im Einzelvertrag vereinbarte Beratungs- und/oder Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat CIM dies zu vertreten, so erbringt CIM die Leistung vertragsgemäß und fehlerfrei ohne Mehrkosten für den Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Nachfrist. Voraussetzung ist eine Rüge des Vertragspartners, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der nicht vertragsgemäßen fehlerhaften Leistung. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von zu CIM zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Vertragspartnern ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
2.    Im Falle einer Kündigung im Sinne von Ziffer 12.1 hat CIM Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Vertragspartner innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Für eine Nutzbarkeit im Sinne des vorstehenden Satzes genügt die rein theoretische Möglichkeit der Nutzung durch Vertragspartner.
3.    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Auch in diesem Fall hat CIM Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Vertragspartner innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
4.    Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners für qualitative Mängel sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für CIM zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden.

§ 13 Allgemeine Haftungsregelung, Vertretenmüssen
1.    Die Haftung für qualitative Mängel ist unter der vorstehenden Ziffern 12.  geregelt. Die Regelungen sind abschließend; für den Fall der Arglist oder der Übernahme einer Garantie durch CIM bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt.
2.    Im Übrigen haftet CIM für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei von CIM oder den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von CIM im Rahmen dieses Vertrages leicht fahrlässig verursachten Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von CIM gegenüber dem Vertragspartner auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
3.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für CIM zurechenbare Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
4.    Die Vertragsparteien legen eine Haftungsbegrenzung in der Summe je Haftungsfall im Einzelvertrag fest.
5.    Soweit in einem Einzelvertrag eine Haftungsbegrenzung in der Summe je Haftungsfall nicht wirksam vereinbart worden ist, Ziffer 13.4, gilt für jeden Einzelvertrag eine Haftungsbegrenzung je Haftungsfall in der Höhe der an CIM gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag zu leistenden Gesamtvergütung.
6.    Die Pflicht zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Umsetzung des durch CIM erarbeiteten Beratungsergebnisses obliegt dem  Vertragspartner. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Datenschutzrechts, des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und/ oder der speziellen Vorschriften zur Produktwerbung sowie eventuelle spezielle Vorschriften aus dem Tätigkeitsgebiet von Vertragspartner verstoßen. CIM wird den Vertragspartner auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern diese bei der Vorbereitung/Umsetzung bekannt werden.
7.    CIM haftet in keinem Fall wegen einer im Anschluss an die Beratung eingesetzten Sachaussage über Produkte und/ oder Leistungen des Vertragspartners oder anderweitige Aussagen. Ebenfalls besteht keine Haftung von CIM für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen eines Vertrages mitgeteilten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeption, Entwürfe etc. Die Prüfung von Rechtsfragen ist ausdrücklich nicht Aufgabe von CIM und obliegt ausnahmslos Vertragspartner.
8.    Im Falle eines von CIM zu vertretenden Verlustes von Daten oder Programmen haftet CIM für den Wiederherstellungsaufwand nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Vertragspartner regelmäßige Datensicherung durchführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können bzw. der Umfang möglicher Verluste so auf ein Minimum beschränkt wird. Daten sind in diesem Zusammenhang durch den Vertragspartner täglich zu sichern. Als durch den Vertragspartner zu sichernde Daten zählen neben den Daten des Vertragspartners insbesondere alle aus der Kommunikation in Informations- und Kommunikationsmedien (Internet etc.) aufgenommenen Daten (Kundendaten, Nutzerdaten, Bestelldaten etc.), unabhängig davon, wo das Speichermedium aufgestellt ist.
9.    Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die CIM die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Dritten Leistungserbringern von CIM eintreten – hat CIM auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

§ 14 Verjährung
Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen (Ziffer 12.) sowie die vertraglichen Haftungsansprüche (Ziffer 14.) verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CIM, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
1.    Soweit CIM im Rahmen der Leistungserbringung durch CIM ein urheberrechtlich geschütztes oder anderen Leistungsschutzrechten unterliegendes Arbeitsergebnis spezifisch für Vertragspartner schafft/ neu erstellt, räumt CIM Vertragspartner zeitlich und räumlich unbeschränkt ein einfaches Nutzungsrecht an dem Werk ein und gestattet Vertragspartner, das Werk vertragsgemäß zu nutzen.
2.    Vertragspartner steht insbesondere dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von CIM gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen ausschließlich für die eigenen Zwecke von Vertragspartner verwendet werden.
3.    An den von CIM für die Leistungserbringung gegebenenfalls verwendeten und eingearbeiteten, unabhängig von der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern entwickelten eigenen oder fremden rechtlich geschützten Leistungen steht Vertragspartner das nicht ausschließliche Nutzungsrecht im zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Umfang zu. CIM verpflichtet sich, keine Materialien (Komponenten, Grafiken, Elemente, Vorlagen, Konzepte, Ideen und Ähnliches) zu verwenden, deren Verwendung die Verletzung von Schutzrechten Dritter zur Folge hat.
4.    Die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen der Leistungserbringung erstellte, urheberrechtlich geschützten Werke ist durch die Vergütung für die Leistungserbringung abgegolten. Die Rechteübertragung erfolgt mit vollständiger Zahlung der jeweils für eine Leistung vereinbarten Vergütung durch Vertragspartner.

§ 16 Vertragsdauer und Kündigung; Verringerung des Auftragsvolumens
1.    Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
2.    Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn besondere betriebliche Gründe des Vertragspartners dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung von CIM wie folgt: Für die bis zum kündigungsbedingten Vertragsende geleisteten Dienste von CIM ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als CIM dadurch Aufwendungen erspart und/ oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
3.    Als eine vorzeitige Kündigung im Sinne dieser Regelung rechtfertigende besondere betriebliche Gründe kommen nur Gründe in Betracht, die unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Vertragspartner die vertragsgemäße Leistung von CIM aufgrund eines nach der Beauftragung von CIM in seinem Unternehmen durch eine Außeneinwirkung eingetretenen Umstands auf keinen Fall mehr in irgendeiner Form wird einsetzen/nutzen können. Die Regelung des § 627 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

§ 17 Treuepflichten
Vertragspartner und CIM verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Vertragspartner verpflichtet sich, während der Auftragsdurchführung sowie nach Beendigung der Zusammenarbeit keine in den Projekten beim Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter von CIM abzuwerben, einzustellen oder in sonstiger Weise zu beschäftigen. Diese Regelung gilt für Vertragspartner sowie mit Vertragspartner verbundene Unternehmen. Bei jedem Verstoß gegen die vorgenannten Vertragspflichten wird seitens des Vertragspartners eine Vertragsstrafe von EUR 30.000,00 fällig.

§ 18 Sonstiges
1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
2.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aachen.
3.    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, des Angebots/ Vertrags sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede.
4.    Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB und/oder Zusatzgrundlagen berührt nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

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